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Bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sind die Bestimmungen des Planungsrechts und des Baurechts einzuhalten. Im Gegensatz zum Baurecht, welches in der Landesbauordnung (BauONW) einheitlich für ein Bundesland geregelt ist, liegen für unterschiedliche Bereiche im Gemeindegebiet verschiedene Möglichkeiten der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks vor.
Das bestehende rechtskräftige Planungsrecht der Gemeinde Kirchhundem wird Ihnen über die folgenden Links zugänglich gemacht.
Der Flächennutzungsplan ordnet das Gemeindegebiet "grob" nach bestehenden und geplanten unterschiedlichen Bodennutzungen. Die konkrete Bebaubarkeit eines Grundstücks richtet sich nach dem jeweils geltenden verbindlichem Planungsrecht, das heißt nach dem § 30 Baugesetzbuch (BauGB) -Bebauungsplan oder nach dem § 34 BauGB -Innenbereich (Ortskern), dessen Grenzen durch Ortssatzung / Innenbereichssatzungen festgesetzt sein können oder nach § 35 BauGB -Außenbereich (in der Regel Agrar- und Forstflächen).
Alle hier gezeigten Pläne dienen lediglich zu Informationszwecken. Für rechtsverbindliche Auskünfte sprechen Sie bitte mit den genannten Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern.
Sollten Sie ein Bauvorhaben planen, finden Sie nachfolgend die entsprechenden Antragsformulare:
Bauantrag / Bauvoranfrage (Einfaches Baugenehmigungsverfahren - § 64 BauO NRW)
Genehmigungsfreistellung § 63 BauO NRW)
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
Antrag zur Herstellung eines Anschlusses an das Trinkwasserversorgungsnetz